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Steuer und Recht

E-Rechnungspflicht, GoBD, § 13b UStG, Bauabzugsteuer nach § 48 EStG, Freistellungsbescheinigungen und Rechtsformen in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Diese Antworten sind sorgfältig recherchiert, aber keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich ist Ihr Einzelfall; fragen Sie im Zweifel Ihre Steuerberatung.

Muss mein Betrieb E-Rechnungen schreiben?

Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen von anderen Unternehmen empfangen können. Für das Ausstellen gelten Übergangsfristen: Bis Ende 2026 dürfen Rechnungen an Unternehmen noch auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, als PDF gehen. Ab 2027 müssen Betriebe mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz E-Rechnungen ausstellen, ab 2028 alle. Ausgenommen sind unter anderem Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Kleinunternehmer; Rechnungen an Privatkunden sind nicht betroffen.

inncomo erzeugt aus jeder finalisierten Rechnung eine XRechnung 3.0 oder ein EN-16931-XML im Format ZUGFeRD/Factur-X. Diese Angaben sind keine Steuerberatung; maßgeblich ist Ihr Einzelfall.

Hält inncomo die GoBD ein?

inncomo setzt die Anforderungen der GoBD an Belege technisch um: Rechnungsnummern sind lückenlos und werden erst beim Finalisieren vergeben, finalisierte Rechnungen lassen sich nicht mehr ändern, Fehler werden per Storno berichtigt, Ausgaben werden festgeschrieben und jede Änderung steht im unveränderlichen Änderungsprotokoll. Für die ordnungsgemäße Buchführung insgesamt, etwa die Verfahrensdokumentation, bleibt Ihr Betrieb verantwortlich.

Wie hilft inncomo bei § 13b UStG und Nachunternehmern?

Bei Eingangsrechnungen von Nachunternehmern wählen Sie in den Ausgaben die Steuerart „§ 13b Inland (z. B. Bauleistung)“. inncomo weist die Steuer aus, die Ihr Betrieb dann selbst schuldet, und berücksichtigt sie in den Kennzahlen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und im DATEV-Export.

Im Einkauf hinterlegen Sie beim Nachunternehmer den „Nachweis § 13b UStG (USt 1 TG)“ mit Ablaufdatum. Diese Angaben sind keine Steuerberatung.

Wie berechnet inncomo die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG?

Bei Bauleistungen von Nachunternehmern prüft inncomo für jede Ausgabe, ob eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Fehlt sie und übersteigen die Gegenleistungen an diesen Nachunternehmer im Kalenderjahr die Bagatellgrenze von 5.000 € (15.000 € bei Betrieben, die ausschließlich steuerfrei vermieten), behält inncomo 15 % ein und zeigt den Auszahlungsbetrag.

Das Modul Auswertungen & DATEV fasst die Bauabzugsteuer je Monat zusammen und erinnert in der Übersicht vor dem 10. an die Anmeldung beim Finanzamt. Diese Angaben sind keine Steuerberatung.

Wie behalte ich Freistellungsbescheinigungen meiner Nachunternehmer im Blick?

Im Modul Einkauf führen Sie je Nachunternehmer seine Nachweise, befristete mit Ablaufdatum: Freistellungsbescheinigung § 48b EStG, Nachweis § 13b UStG (USt 1 TG), Unbedenklichkeitsbescheinigung Krankenkasse, Unbedenklichkeitsbescheinigung Berufsgenossenschaft, Unbedenklichkeitsbescheinigung SOKA-BAU, Gewerbeanmeldung und Betriebshaftpflicht. Bevor ein Nachweis abläuft, erinnert inncomo per E-Mail. Liegt bei einer Ausgabe keine gültige Freistellung vor, rechnet inncomo die Bauabzugsteuer mit.

Funktioniert inncomo in Österreich und der Schweiz?

inncomo kennt die Rechtsformen in Deutschland, Österreich und der Schweiz samt den Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen; ohne sie lässt sich eine Rechnung nicht finalisieren. Steuerliche Auswertungen wie Umsatzsteuer-Voranmeldung, DATEV-Export und Bauabzugsteuer folgen deutschem Recht, Beträge werden in Euro geführt.

Ersetzt inncomo die Steuer- oder Rechtsberatung?

Nein. inncomo setzt Belegregeln, Fristen und Steuerkennzahlen technisch um und weist an den passenden Stellen auf die Rechtslage hin. Die Zuordnungen sind sorgfältig recherchiert, aber nicht von einer Steuer- oder Rechtsberatung geprüft. Die steuer- und handelsrechtliche Verantwortung für Buchführung, Belege und Aufbewahrung bleibt bei Ihrem Betrieb.

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